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Straftat:

 HAUSFRIEDENSBRUCH (§ 123 StGB) 

Jemand betritt gegen Ihren Willen Ihre Wohnung , Ihren Laden oder Ihr Grundstück und weigert sich, obwohl Sie ihn unmissverständlich dazu auffordern, Ihre Wohnung, Ihren Laden oder Ihr Grundstück zu verlassen.?

Dann begeht derjenige Hausfriedensbruch und kann dafür strafrechtlich belangt werden.

Aber bevor Sie Klage einreichen brauchen Sie: